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Die Bedeutung der neuen Medizinprodukte-Richtlinie (2007/47/EG) für Hersteller von Medizinprodukten

von DI Martin Schmid, en.co.tec

Das Inkrafttreten der Revision der Medizinprodukt-Richtlinie (2007/47/EG) bringt seit März 2010 einige wesentliche Änderungen für Hersteller von Medizinprodukten. Dipl.-Ing. Martin Schmid, Geschäftsführer des Beratungsunternehmens en.co.tec Schmid KG und Experte für Medizintechnik-Regulatorien erklärt kurz und bündig, was Sie als Hersteller beachten müssen.

Nach Ende der Übergangsfrist am 21.03.2010 muss nun für alle neu verkauften Produkte eine Konformitätserklärung im Sinne der neuen Richtlinie abgegeben werden. Damit sind also auch bereits Produkte betroffen, die vor dem 21.03.2010 erstmalig in Verkehr gebracht wurden. Die wesentlichsten Änderungen beziehen sich auf die Bereiche Software, Klinische Bewertung, Klassifizierung, die stichprobenartige Prüfung der Produktakte und die Gebrauchsinformationen.

en.co.tec bietet ab sofort auch eine maßgeschneiderte Projektbegleitung auf dem Weg zur Compliance mit der neuen Richtlinie an:
1. kostenloser Quick-Check durch einen en.co.tec-Berater, ob überhaupt Änderungen notwendig sind.
2. Wenn hier Änderungsbedarf festgestellt wird, folgt ein Audit zur Klärung aller Details.
3. Abklärung von offenen Fragen mit Behörden und benannten Stellen
4. Erstellung eines Maßnahmenplans
5. Kompetente und rasche Umsetzung aller Maßnahmen bis zur Konformitätserklärung

Anfragen für einen kostenlosen Quick-Check bitte an: office@encotec.at


Hier haben wir für Sie die Änderungen der neuen EU-Richtlinie (2007/47/EG) im Überblick zusammengestellt:

Software für medizinische Zwecke ist seit März 2010 klar als Medizinprodukt definiert. Das bedeutet für Hersteller, dass ab jetzt die CE-Kennzeichnung dieser Software entsprechend der Medizinprodukt-Richlinie erfolgen muss. Je nach Klassifizierung der Software ist die Einführung eines zertifizierten Qualitätsmanagement–Systems (ISO 13485) im Unternehmen verpflichtend. Bei der Klärung der Frage, ob es sich im konkreten Fall um Software als Medizinprodukt handelt, kann Sie das BASG (Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen) kompetent unterstützen.

Die klinische Bewertung ist verpflichtend Teil der Technischen Dokumentation und ist in Übereinstimmung mit Anhang X der Medizinprodukt-Richtlinie durchzuführen. Sehr hilfreich können hier die MedDev-Leitfäden der EU (http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/medical-devices/documents/guidelines/index_en.htm) sein.

Die Klassifizierung funktioniert grundsätzlich unverändert, jedoch sind bestimmte Regeln geändert oder ergänzt worden, sodass sich für bestimmte Produkte eine geänderte (in den meisten Fällen höhere) Klassifizierung ergibt. Da sich daraus auch ein anderes Konformitätsbewertungsverfahren ergeben kann, sind Hersteller gut beraten, Ihre aktuelle Klassifizierung zu überprüfen und ggf. mit der benannten Stelle zu diskutieren.

Die stichprobenartige Prüfung der Produktakte durch die benannten Stellen im Rahmen der Audits ist nun verpflichtend. So soll ein einheitliches Niveau der Technischen Dokumentation sichergestellt werden. Für Hersteller, die ein zertifiziertes Qualitätsmanagement-System nach Anhang V haben (was insbesondere auf Produkte der Klassen Im/s, IIa zutrifft), bedeutet das, dass nun auch sie von dieser Prüfung betroffen sind.

Die Regelungen zu den Gebrauchsinformationen (lt. Anhang I /13) wurden in einigen Punkte erweitert. Diese betreffen unter anderem die Angabe des EU-Bevollmächtigten, das Datum der Ausgabe oder der letzten Überarbeitung der Gebrauchsanweisung, den Sicherheitshinweis „Wiederverwendung von Einmalprodukten“, etc.